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Statuten

STATUTEN des HEIMATKUNDE - UND MUSEUMSVEREINS Wattens – Volders

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Heimatkunde- und Museumsverein Wattens-Volders. Sein Sitz und Ausstellungsort ist Wattens.

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das Gebiet von Wattens, Volders und Umgebung.

§ 2

Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist es, im Tätigkeitsbereich die Denkmal- und Heimatpflege, die Heimatkunde und den Naturschutz zu fördern. Insbesondere strebt der Verein an:

a) den Auf- und Ausbau eines Museums in Wattens zur Sammlung und Aufbewahrung sowie zur öffentlichen Ausstellung von frühgeschichtlichen Funden, von historisch, volks- oder heimatkundlich interessanten Gegenständen, von Urkunden, Schriften u. dgl.,

b) die Konservierung und Erhaltung der historischen Ausgrabungsstätten sowie von Kultur- und Naturdenkmälern,

c) die Darstellung der Entwicklung von wirtschaftlich bedeutungsvollen Betrieben und die Schaustellung ihrer Produkte,

d) den Aufbau einer heimatkundlichen Bücherei und eines Bildarchivs,

e) die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Heimat, ihrer Natur,

Geschichte, Wirtschaft, Kunst und Kultur,

f) die Herausgabe von heimatkundlichen Veröffentlichungen und

g) die Förderung schöpferischer Kräfte und Persönlichkeiten.

Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3

Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a. die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder,

b. die Beiträge der Förderer,

c. die Beiträge der Stifter,

d. das Reinerträgnis von Veranstaltungen des Vereines,

e. die Beiträge der öffentlichen Hand,

f. die Eintrittsgebühren zu den Sammlungen,

g. Spenden.

§ 4

Mitglieder

Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet. Es gibt:

a. Ordentliche Mitglieder,

b. Förderer,

c. Stifter,

d. Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die sich zur Leistung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichten.

Förderer sind Mitglieder, die sich zur Leistung eines von der Vollversammlung festgesetzten Mehrfachen des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

Stifter sind Mitglieder, die eine einmalige Beitragsleistung in Höhe des von der Vollversammlung festgesetzten Mehrfachen des Mitgliedsbeitrages erbringen und sich darüber hinaus zur Leistung des für Förderer festgesetzten Mehrfachen des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt als ordentliches Mitglied, Stifter oder Förderer ist physischen und juridischen Personen grundsätzlich ohne Einschränkung möglich und erfolgt durch münd1iche oder schriftliche Anmeldung beim Verein.

Mit der Aufnahme in den Verein ist die Entrichtung des vorgesehenen Mitgliedsbeitrages

verbunden. Er ist für das Beitrittsjahr bereits in voller Höhe zu entrichten.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen

Personen,

b) den freiwilligen Austritt, der dem Verwaltungsausschuss schriftlich bekannt zugeben

ist,

c) die Aberkennung; diese kann der Verwaltungsausschuss beschließen, wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt,

d) die Streichung; diese erfolgt, wenn ein Mitglied mehr als zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt.

Gegen die Aberkennung und gegen die Streichung der Mitgliedschaft kann die Entscheidung des Schiedsgerichtes (§ 17) angerufen werden.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Vollversammlung festgesetzt. Bei einer Erhöhung des Jahresbeitrages kann bisherigen Mitgliedern auf ihr Ansuchen eine Ermäßigung zugestanden werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.

§ 8

Rechte der Mitglieder

a) Jedes Mitglied hat das Recht, den Vollversammlungen beizuwohnen, Anträge zu stellen und mit zustimmen sowie dem Verwaltungsausschuss Vorsch1äge und Bemerkungen mitzuteilen, die ihm zum Vorteil des Vereines zu sein scheinen.

b) Jedes Mitglied hat das Recht, die Schaustellungen in den festgesetzten Besuchszeiten zu einem ermäßigten, vom Verwa1tungsauschuss festgesetzten Preis zu besichtigen.

c) Die Mitglieder genießen bei Veranstaltungen im Rahmen des Möglichen Begünstigungen.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in der Vollversammlung festgesetzt werden, regelmäßig und pünktlich zu leisten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Besch1üsse des Verwa1tungsausschusses und der Vollversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereines weitgehend zu unterstützen. Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereines zu unterlassen.

§ 10

Organ des Vereines

Organe des Vereines sind:

a) die Vollversamm1ung,

b) der Verwaltungsausschuss,

c) der Obmann,

d) die Rechnungsprüfer,

e) das Schiedsgericht

§ 11

Die Vollversammlung

Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr am Sitz des Vereines statt. Die Einladung hierzu ist jedem Mitglied mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes, des Beginnes der Versammlung und der Tagesordnung zuzustellen.

Alle Wahlen und Beschlüsse der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

Bei Beschlüssen gibt die Stimme des Obmannes, der ebenfalls mit zustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

Außerordentliche Vollversammlungen können vom Verwaltungsausschuss nach Bedarf einberufen werden. Es muss eine außerordentliche Vollversammlung vom Verwaltungsausschuss einberufen werden, wenn diese von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt und begründet wird. Der Verwaltungsausschuss ist in diesem Falle verpflichtet, die Vollversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung ist bei der außerordentlichen Vollversammlung das gleiche, wie bei der ordentlichen.

Zur Abstimmung kommen nur Beratungsgegenstände, die auf der Tagesordnung stehen oder von der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über die Vollversammlung und über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigen Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich in das Protokollbuch aufzunehmen.

Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse genau anzuführen.

Jedes Protokoll ist vom Obmann und Schriftführer zu unterfertigen.

Wahlen erfolgen grundsätzlich per Akklamation, wenn nicht von wenigstens einen Viertel der anwesenden Mitglieder eine Wahl mit Stimmzetteln verlangt wird.

§ 12

Wirkungsbereich der Vollversammlung

Zum Wirkungsbereich der ordentlichen Vollversammlung gehören:

a) die Wahl des Vereinsobmannes und der übrigen Verwaltungsausschussmitglieder mit

Ausnahme der Vertreter der Gemeinderäte von Wattens, Volders und Fritzens.

b) die Festsetzung des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder und des zu leistenden

Beitrages für Stifter und Förderer,

c) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Verwaltungsausschusses,

d) die Entlastung des Verwaltungsausschusses auf Grund des Jahresberichtes,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses,

f) die Änderung der Vereinssatzungen,

g) die Aufnahme von Darlehen, deren Rückzahlung durch die laufenden Einnahmen nicht

in einem Jahr bewirkt werden kann,

h) die Wahl der Rechnungsprüfer,

i) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verwaltungsausschuss vorgelegten

Anträge.

§ 13

Der Verwaltungsausschuss

Per Verwaltungsausschuss besteht aus:

a) dem Obmann,

b) seinem Stellvertreter,

c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,

d) dem Kassier und seinem Stellvertreter,

e) aus zwei Vertretern des Gemeinderates von Wattens und je einem Vertreter des Gemeinderates von Volders und von Fritzens,

f) aus Beiräten nach Maßgabe des Bedarfes, worüber der Obmann entscheidet.

Der Verwaltungsausschuss, der von der Vollversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.

Die Funktionsdauer der Verwaltungsausschussmitglieder beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Verwaltungsausschussmitglieder sind wieder wählbar.

Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen sind.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.

Der Verwaltungsausschuss wird vom Obmann, in dessen Verhinderungsfalle vom Obmann Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

Über begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern muss die Einberufung des Verwaltungsausschusses binnen acht Tagen erfolgen.

Über die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. (siehe auch § 11)

§ 14

Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsausschusses

Der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und der Vollversammlung.

Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll, er verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Vereines.

Er führt gemeinsam mit dem Kassier das Mitgliederverzeichnis.

Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen und die Auszah1ungen, sowie deren Verbuchungen. Zu diesem Zwecke hat er ein Kassabuch mit der Trennung der Einnahmen und Ausgaben zu führen und die Belege zu sammeln. Er führt auch gemeinsam mit dem Schriftführer das Mitgliederverzeichnis. Außerdem hat er die Bestätigung über die geleisteten Mitgliedsbeiträge, Spesen und sonstigen Eingänge vorzunehmen. Der Kassier ist dem Verwaltungsausschuss für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.

Der Verwaltungsausschuss ist der Vollversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser einmal jährlich bei der Vollversammlung Rechenschaft zu geben.

Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier.

§ 15

Wirkungskreis des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, soweit sie nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.

In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens sowie die Obsorge, Pflege und

Versicherungspflicht über die Leihgaben im Museum,

b) die Errichtung, Erhaltung und Beaufsichtigung des Museums,

c) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

d) die Verleihung des Ehrenzeichens,

e) die Erstattung von Vorsch1ägen über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) die Festsetzung der Höhe der Eintrittsgebühren und der Besuchszeiten im Museum,

g) die Beschlussfassung über finanzielle Maßnahmen von größerer Bedeutung wie die Erwerbung von Gegenständen für die Sammlungen, soweit dazu größerer Mittel erforderlich sind,

h) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und die jährliche Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Beschlussfassung über den Jahresbericht vor deren Vorlage an die Vollversammlung,

i) die Fassung von Beschlüssen über die Herausgabe von Veröffentlichungen und die Veranstaltungen von Sonderausstellungen,

j) die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung.

§ 16

Ehrungen

An Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Verwaltungsausschuss die mit Vollversammlungsbeschluss vom 26.3.1980 gestiftete Verdienstmedaille verleihen

An Personen, die sich um die Erforschung der Heimatkunde von Wattens, Volders und Umgebung besonders verdient gemacht haben, kann der Verwaltungsausschuss die mit Vollversammlungsbeschluss vom 26.2.1980 gestiftete Dr. Steiner-Dr. Kasseroler-Medaille verleihen.

Personen, die sich durch ihr Wirken oder ihre Unterstützung um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können von der Vollversammlung auf Antrag des Verwaltungsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Personen, die sich als Obmann um die Führung des Vereines besondere Verdienste erworben haben, können von der Vollversammlung über Antrag des Verwaltungsausschusses zum Ehrenobmann ernannt werden.

Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenobmann ist die Verleihung der Verdienstmedaille und der Dr. Stainer-Dr. Kasseroler-Medaille verbunden, mit der Ernennung zum Ehrenobmann überdies Sitz und Stimme im Verwaltungsausschuss auf Lebenszeit.

§ 17

Rechnungsprüfer

Von der Vollversammlung werden zwei Rechnungsprüfer, die mit dem Rechnungswesen vertraut sind, auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereines zu überwachen und der Vollversammlung Bericht zu erstatten.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses sein.

§ 18

Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Verwaltungsausschuss zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus der Anzahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidungen des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Verwaltungsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterfertigen und unverzüglich dem Verwaltungsausschuss vorzulegen ist.

§ 19

Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vollversammlung in Anwesenheit von wenigstens der Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Mit der Auflösung des Vereines sind alle Leihgaben unverzüglich ihren Eigentümern zurückzustellen und die Ausgrabungsstätten an die Gemeinden, auf deren Gebiet sie liegen, zu übergeben. Das sonstige Vermögen des Vereines geht in treu händische Verwaltung der Gemeinde Wattens über. Bildet sich innerhalb von 5 Jahren wieder ein Verein, der mit Sitz und Ausstellungsort in Wattens dieselben Ziele wie der aufgelöste Verein verfolgt, so ist das Vermögen dem neuen Verein zu übergeben. Andernfalls fällt es endgültig der Gemeinde Wattens mit der Widmung zu, das Heimatmuseum entweder in eigener Regie als gemeinnützige Einrichtung weiterzuführen oder den Erlös aus der Vermögensveräußerung im Verhä1tnis des letzten Mitgliederstandes des aufgelösten Vereines zwischen den Gemeinden Wattens und Volders mit der Auflage der Verwendung für gemeinnützige Zwecke ähnlicher Art aufzuteilen.

§20

Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit Beschluss der Vollversammlung (siehe § 12 lit.f) vom 23. Mai 2006 in Kraft. Die bisher geltenden Statuten verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

GZ 1f-V-1221

Innsbruck, 08.08.2006 ZVR-Zahl 604730114

B E S C H E I D

Von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (Vereinsbehörde) der 1. Instanz ergeht folgender

S p r u c h

Der Verein mit dem Namen


Heimatkunde- und Museumsverein Wattens-Volders

der ZVR-Zahl 604730114

und dem Sitz in

Wattens

wird eingeladen, die Vereinstätigkeit nach den geänderten Statuten weiterzuführen.


Es folgen Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

Für den Bezirkshauptmann
Plattner Klaus

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